ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER VERWARMINGS TECHNIEK EDE B.V. UND IHRER VERBUNDENEN UNTERNEHMEN

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Definitionen
1.1 In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die folgenden Begriffe wie folgt definiert::
Kunde: die natürliche oder juristische Person, mit der VTE einen Vertrag abschließt oder die vor Abschluss eines Vertrags ein Angebot anfordert;
Angebot: das Angebot von VTE zum Abschluss eines Vertrags;
Bestellung: jede vom Kunden bei VTE aufgegebene Bestellung, unabhängig von ihrer Form;
Auftrags- oder Bestellungsbestätigung: die schriftliche Bestätigung eines Vertrags durch VTE;
Vertrag: der zwischen VTE und dem Kunden geschlossene Vertrag über den Verkauf und die Lieferung von Waren und/oder die Ausführung von Arbeiten sowie alle Änderungen und/oder Ergänzungen zu diesen Vereinbarungen;
VTE: die Gesellschaft mit beschränkter Haftung Verwarmings Techniek Ede B.V., eingetragen im Handelsregister der Handelskammer unter der Nummer 09114244;
Arbeiten: die von VTE im Rahmen des Vertrages zugunsten des Kunden durchgeführten Arbeiten
Garantiebedingungen die von VTE im Rahmen des Vertrages anzuwendenden Garantiebedingungen. Diese Bedingungen ergänzen die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und gelten für alle von VTE abgegebenen Angebote und Angebote und von VTE geschlossenen Verträge sowie alle (Rechts-)Handlungen.
2 Anwendbarkeit
2.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle von VTE abgegebenen Angebote und Kostenvoranschläge und von VTE abgeschlossenen Verträge sowie alle (Rechts-)Handlungen, die im Rahmen der vorgenannten ausgeführt werden.
2.2 Durch Auftragserteilung, Angebotsannahme oder Vertragsabschluss erklärt sich der Kunde mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehaltlos einverstanden.
2.3 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter, unabhängig davon, wie diese anderen Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannt werden und in welcher Form sie vorliegen, finden keine Anwendung.
2.4 Durch Annahme eines Angebots von VTE, Auftragserteilung durch den Kunden oder Abschluss eines Vertrages zwischen VTE und dem Kunden, verzichtet der Kunde auf etwaige von ihm verwendete Allgemeine Geschäftsbedingungen, sodass für alle Verträge ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von VTE gelten.
2,5 Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder deren Ergänzungen gelten nur, soweit sie schriftlich vereinbart wurden.
2.6 Soweit diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom Vertrag abweichende Regelungen enthalten, besteht ein Geltungsvorrang des Vertrages.
2.7 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam sein, berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. In diesem Fall werden die Parteien die unwirksame Bestimmung in gegenseitiger Absprache durch eine neue Bestimmung ersetzen, die dem beabsichtigten Zweck der unwirksamen Bestimmung so weit wie möglich entspricht.
2.8 VTE ist berechtigt, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern oder zu ergänzen. Der Kunde erklärt sich im Voraus mit etwaigen Änderungen oder Ergänzungen einverstanden. Die Änderungen treten zu einem von VTE bekannt zu gebenden Zeitpunkt in Kraft oder sobald die Änderungen dem Kunden mitgeteilt wurden.
2.9 Der niederländische Text des Vertrages, der Angebote, der Rechnungen und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der ursprüngliche und einzig gültige Text. Handelsklauseln, die in Angeboten, Kostenvoranschlägen, Bestellungen und Verträgen oder anderweitig verwendet werden, sind gemäß den Internationalen Regeln für die Auslegung von Handelsklauseln, die von der Internationalen Handelskammer (ICC Incoterms) verfasst wurden und zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in Kraft sind, auszulegen.
3 Angebote
3.1 Kostenvoranschläge oder (andere) Angebote von VTE sind freibleibend und können jederzeit widerrufen werden, auch wenn sie eine Annahmefrist enthalten.
3.2 Mündliche Zusagen oder Angebote von Vertretern oder anderen Mitarbeitern von VTE sowie mündliche Zusagen oder Angebote der vom Unternehmen eingesetzten Hilfspersonen verpflichten VTE nur, wenn und soweit sie von VTE schriftlich bestätigt wurden.
3.3 Beschreibungen, Abbildungen, Modelle, technische Referenzen, Zahlen, Maße und/oder Muster, mit denen VTE den Kunden über die angebotenen Waren und Dienstleistungen informiert, vermitteln nur einen allgemeinen Eindruck der betreffenden Waren und Dienstleistungen. Diese Informationen von VTE an den Kunden sind nur verbindlich, soweit VTE dies dem Kunden gegenüber schriftlich bestätigt hat. Bei Nichtvorliegen einer schriftlichen Bestätigung haftet VTE nicht für Schäden, die durch Abweichungen von den seitens VTE vermittelten Angaben entstanden sind. VTE behält sich das Recht vor, technische Spezifikationen ohne vorherige Ankündigung zu ändern.
3.4 Die in Artikel 3.3 genannten Informationen (einschließlich Anzeigen und Preislisten) sind nicht Bestandteil des Vertrages zwischen VTE und dem Kunden, sodass der Kunde daraus keine Rechte ableiten kann.
3.5 Handelt der Kunde in Ausübung eines Berufs oder Gewerbes, finden die Artikel 6:227b Absatz 1 und 6:227c des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Anwendung.
4 Zustandekommen des Vertrages
4.1 Der Vertrag kommt durch die Bestätigung der Bestellung oder des Auftrags durch VTE oder durch den Beginn der Ausführung der Bestellung oder des Auftrags durch VTE zustande, unabhängig davon, ob sie auf der Grundlage eines im Voraus gemachten Angebots erfolgt ist oder nicht.
4.2 Wenn der Kunde die Bestellung oder den Auftrag mündlich erteilt, gilt die schriftliche Bestätigung von VTE als inhaltlich richtig wiedergegeben, es sei denn, der Kunde teilt VTE unverzüglich seine Einwände gegen diese Erklärung mit.
4.3 Sofern der Kunde nicht unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Werktagen, widerspricht, gilt die Vereinbarung zwischen den Parteien in der von oder im Namen von VTE versandten Auftrags- oder Vertragsbestätigung als richtig und vollständig wiedergegeben.
4.4 bei Nichtvorliegen einer Bestätigung gemäß Artikel 4.1 bis 4.3 gilt die Rechnung von VTE als Bestell- oder Auftragsbestätigung.
4.5 Jegliche Änderung und/oder teilweise oder vollständige Stornierung eines Auftrages durch oder auf Wunsch des Kunden kann nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von VTE und unter der Bedingung erfolgen, dass die von VTE bereits erbrachten Leistungen durch den Kunden vollständig vergütet werden. Im Falle einer Änderung und/oder Teilstornierung auf Wunsch des Kunden ist VTE berechtigt, die damit verbundenen (Mehr-)Kosten an den Kunden weiterzugeben und die Lieferzeit neu zu bestimmen.
4.6 Eine Zustimmung des Kunden für einen im Namen von VTE übermittelten Kostenvoranschlags oder (anderen) unterbreiteten Angeboten oder dessen Bestätigung, die von dem vorherigen Kostenvoranschlag oder Angebot von VTE abweicht, gilt als Ablehnung dieses vorherigen Kostenvoranschlags oder Angebots und stellt ein neues Angebot dar, an das VTE nicht gebunden ist. Ungeachtet des Artikels 6:225 Absatz 2 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt dies auch, wenn die Zustimmung nur in untergliederten Punkten von dem Angebot von VTE abweicht.
4.7 Unbeschadet der Bestimmungen der anderen Absätze dieses Artikels ist ein sofortiger Widerruf des Angebots oder Kostenvoranschlags seitens VTE möglich, auch nachdem der Kunde dessen Zustimmung erhalten hat. Durch den Widerruf kommt kein Vertrag zustande und VTE ist verpflichtet, alles zurückzuzahlen, was VTE bereits vom Kunden erhalten hat. Überdies ist VTE jederzeit berechtigt, eine Bestellung oder (den Abschluss eines) Vertrages abzulehnen.
5 Preise
5.1 Alle Angebote von VTE sind (in Gänze) unverbindlich, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
5.2 Die von VTE berechneten Preise verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, zuzüglich Mehrwertsteuer und zuzüglich sonstiger Kosten wie, aber nicht beschränkt auf Transportkosten, Verpackungskosten, Versicherungskosten usw.
5.3 Änderungen von Faktoren, die die Preise beeinflussen können, etwa die Einkaufspreise von Produkten oder Rohstoffen, Wechselkursdifferenzen, Steuern, Einfuhr- und Ausfuhrzölle, Transportkosten, Versicherungsprämien und andere staatliche Abgaben, dürfen von VTE an den Kunden weitergegeben werden. Der Kunde ist an den erhöhten Preis gebunden und nicht berechtigt, den Vertrag aufzulösen.
5.4 Wenn sich der Vertrag auf die Ausführung von Arbeiten bezieht, ist folgendes nicht im Preis inbegriffen:

  1. die Kosten für Erd-, Ramm-, Abbruch-, Fundament-, Maurer-, Zimmerer-, Verputz-, Maler-, Tapezier-, Reparatur- oder sonstige Bauarbeiten;
  2. die Kosten für Hebezeuge und Lastaufnahmemittel;
  3. die Kosten für den Anschluss von Gas, Wasser, Strom oder Infrastruktureinrichtungen;
  4. die Kosten für die Verhinderung oder Begrenzung von Schäden an Gegenständen, die sich am Arbeitsplatz oder in der Nähe des Arbeitsplatzes befinden;
  5. die Kosten für die Entsorgung von Materialien, Baustoffen oder Abfällen;
  6. Reise- und Übernachtungskosten;
  7. die durch Wartezeit entstehenden Kosten.
5.5 VTE ist berechtigt, Mehraufwand dem Kunden gesondert in Rechnung zu stellen.
5.6 Unter Mehrarbeit im Sinne von Artikel 5.5 wird verstanden: alle Arbeiten, die von VTE auf schriftlichen oder mündlichen Wunsch des Kunden oder mit schriftlicher oder mündlicher Zustimmung des Kunden ausgeführt werden und die über das hinausgehen, was ausdrücklich in dem Vertrag über die Lieferung von Waren und/oder die Ausführung von Arbeiten festgelegt ist.
6 Zahlung
6.1 Die Zahlung muss zum vereinbarten Zeitpunkt und/oder, falls kein Zeitpunkt vereinbart wurde, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum erfolgen, ohne dass der Kunde berechtigt ist, sich auf Verrechnung oder Aussetzung zu berufen.
6.2 Wenn der Kunde nicht innerhalb der in Artikel 6.1 genannten Frist bezahlt hat, gerät er rechtlich in Verzug und VTE ist berechtigt, ohne dass eine vorherige Inverzugsetzung erforderlich ist, ab dem Fälligkeitstag der Rechnung die gesetzlichen Handelszinsen gemäß Artikel 6:119a des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs in Rechnung zu stellen.
6.3 Die außergerichtlichen Kosten (einschließlich einer angemessenen Entschädigung für die Zeit, die VTE für die Inkassomaßnahmen aufgewendet hat) werden auf 15 % der geschuldeten Hauptsumme mit einem Mindestbetrag von 500,00 € festgesetzt.
6.4 Der Kunde hat VTE auf erstes Anfordern eine (ergänzende oder nicht ergänzende) Sicherheit für die Zahlung zur Verfügung zu stellen. In der Zwischenzeit ist VTE berechtigt, die Erfüllung des Vertrages ganz oder teilweise auszusetzen.
6.5 VTE ist berechtigt, vor Beginn der Arbeiten und zwischenzeitlich die Ausführung der Arbeiten auszusetzen, bis der Kunde für die auszuführenden Arbeiten einen angemessenen Vorschuss gezahlt oder hierfür eine Sicherheit bereitgestellt hat.
7 Lieferung
7.1 Die Lieferung erfolgt ab dem Lager von VTE, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
7.2 VTE verkauft und liefert die vom Kunden bestellten Produkte unter Einhaltung der üblichen Toleranzen für Maße, Mengen und Gewichte, sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben.
7.3 Lieferzeiten sind ungefähre Angaben und keine zwingenden Fristen. Die Überschreitung der vereinbarten Lieferzeit stellt keinen Mangel seitens VTE dar.
7.4 VTE ist berechtigt, Waren in Teillieferungen zu liefern. Diese Teillieferungen können dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt werden.
7.5 Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, sind die von VTE angegebene Lieferzeiten nicht als zwingend anzusehen. Alle von VTE angegebenen (Liefer-)Fristen wurden nach bestem Wissen auf der Grundlage der bei Angebotsabgabe oder Vertragsschluss bekannten Informationen festgelegt und werden so weit wie möglich eingehalten.
7.6 Im Falle einer Lieferverzögerung aufgrund geänderter Arbeitsbedingungen oder aufgrund einer nicht (rechtzeitig) erfolgten Lieferung von durch VTE bei Dritten bestellten Artikeln, die VTE nicht zu vertreten hat, verlängert sich die Lieferfrist erforderlichenfalls entsprechend.
7.7 Falls die für die Ausführung des Vertrags erforderlichen Daten und/oder Genehmigungen, die vom Kunden bereitzustellen oder zu beantragen sind, nicht rechtzeitig im Besitz von VTE sind oder Fehler enthalten, wird die Lieferzeit in jedem Fall verlängert, nach Rücksprache mit dem Kunden neu angesetzt und nach Erhalt der (korrekten) Daten und/oder Genehmigungen schriftlich bestätigt. Der VTE hieraus entstehender Schaden geht zulasten des Kunden.
7.8 Die Lieferzeit verlängert sich in jedem Fall um den Zeitraum, in dem der Kunde mit der Erfüllung einer Verpflichtung aus dem Vertrag in Verzug ist, einschließlich der Verpflichtung zur (Voraus-)Zahlung und/oder Sicherheitsleistung, unbeschadet des Rechts von VTE, in diesem Fall den Vertrag gemäß den Bestimmungen von Artikel 15.1 aufzulösen.
8 Gefahrenübergang und Transport
8.1 Sofern nicht anderes schriftlich vereinbart wurde, trägt der Kunde die Gefahr für die verkauften Waren ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Lager von VTE verlassen haben.
8.2 Wenn die Parteien schriftlich vereinbart haben, dass VTE den Transport der verkauften Waren organisiert, muss der Kunde VTE die Versandanweisungen mindestens fünf Werktage vor dem vereinbarten Liefertermin zukommen lassen.
8.3 Das Be- und Entladen sowie der Transport der verkauften Ware erfolgt – sofern die Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart haben – auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Das Transportrisiko geht auch dann zulasten des Kunden, wenn VTE gegenüber dem Frachtführer erklärt hat, dass alle Transportschäden zulasten von VTE gehen. VTE ist nicht verpflichtet, den Schaden von Dritten geltend zu machen. Auf Wunsch überträgt VTE ihre Rechte gegenüber dem Frachtführer an den Kunden.
8.4 Veranlasst der Kunde den Transport selbst, ist er verpflichtet, die von ihm gekaufte Waren unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Werktagen, nachdem VTE dem Kunden die Abholbereitschaft der verkauften Waren mitgeteilt hat, abzunehmen. Kann der Kunde die verkauften Artikel nicht rechtzeitig abnehmen, ist VTE berechtigt, dem Kunden die betreffende(n) Ware(n) in Rechnung zu stellen. VTE ist außerdem berechtigt, die verkaufte(n) Waren(n) nach eigenem Ermessen und auf Kosten und Gefahr des Kunden einzulagern.
8.5 Bei nicht (fristgerecht) erfolgter Annahme durch den Kunden ist VTE berechtigt, die Erfüllung durch den Kunden zu verlangen oder den Vertrag aufzulösen. Dies gilt unbeschadet des Rechts von VTE, in beiden Fällen Schadensersatz zu fordern.
9 Eigentumsvorbehalt
9.1 Alle von VTE gelieferten Waren bleiben Eigentum von VTE bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Kunde alle seine (Zahlungs-)Verpflichtungen gegenüber VTE aufgrund eines mit VTE geschlossenen Vertrags über die Lieferung von Waren oder die Ausführung von Arbeiten oder Dienstleistungen vollständig erfüllt hat, einschließlich der Forderungen im Kontext der Nichterfüllung eines solchen Vertrags.
9.2 Der Kunde ist verpflichtet, die von VTE gelieferte Ware getrennt von den anderen in seinem Besitz befindlichen Waren auf eigene Kosten so zu lagern, dass die von VTE gelieferte Ware sofort als Eigentum von VTE erkennbar ist.</td >
9.3 Bevor das Eigentum an allen gelieferten Waren auf den Kunden übergegangen ist, ist der Kunde nicht berechtigt, die Waren an Dritte zu vermieten, zu veräußern, in Gebrauch zu nehmen, zu verpfänden oder anderweitig zu belasten. Der Kunde darf die gelieferte Waren nur veräußern, liefern oder verarbeiten, soweit dies im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes erforderlich ist. Im Falle der Weiterlieferung der durch VTE gelieferten Waren im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsgangs des Kunden wird zugunsten von VTE im Voraus ein besitzloses Pfandrecht an dieser Ware bestellt, als Sicherheit für die Erfüllung durch den Kunden von all dem, was VTE zum Zeitpunkt der Begründung des besitzlosen Pfandrechts noch zu fordern hat oder in Zukunft fordern wird.
10 Beschwerden und Reklamationen
10.1 Der Kunde ist verpflichtet, die Anzahl und Art der Waren sowie die Verpackung unverzüglich nach Erhalt der gelieferten Ware auf Mängel und/oder Mängel zu überprüfen.
10.2 Beanstandungen über Anzahl, Art und Verpackung der gelieferten Waren sind vom Kunden unverzüglich auf dem Transportdokument oder auf dem Lieferschein anzugeben.
10.3 Erkennbare Mängel an den gelieferten Waren und/oder Verpackung müssen schnellstmöglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen nach Erhalt der Waren unter Angabe von Art und Grund der Beanstandung schriftlich gemeldet werden.
10.4 Die Ingebrauchnahme und/oder der Weiterverkauf der Waren gilt als Abnahme durch den Kunden.
10.5 Der Kunde ist verpflichtet, versteckte Mängel innerhalb von 5 Werktagen, nachdem sie festgestellt wurden oder vernünftigerweise hätten festgestellt werden können, spätestens jedoch 1 Monat nach Erhalt der Waren, VTE schriftlich mitzuteilen.
10.6 Im Falle einer Reklamation im Sinne dieses Artikels ist der Kunde verpflichtet, die reklamierten Waren für weitere Untersuchungen zur Verfügung von VTE zu halten. Der Kunde ist außerdem verpflichtet, bei der Untersuchung der Waren mitzuwirken und VTE erforderlichenfalls Zutritt zu den Gebäuden zu gewähren, in denen sich diese Waren befinden.
10.7 Im Falle einer berechtigten Reklamation ist VTE nur dann zum Ersatz der betreffenden Ware verpflichtet, wenn die wirtschaftlichen Interessen von VTE dies rechtfertigen und soweit der Ersatz oder die Reparatur von VTE verlangt werden kann. Der Kunde hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung in welcher Form auch immer.
10.8 Warenrücksendungen sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von VTE zulässig, wobei VTE berechtigt ist, Bedingungen u. a. hinsichtlich der Kosten und der Art und Weise der Rücksendung zu stellen.
10.9 Wenn Waren ohne Genehmigung gemäß Artikel 11.7 zurückgesandt werden, erfolgt der Versand und die Lagerung der Waren auf Rechnung und Gefahr des Kunden.
10.10 Eine Reklamation im Sinne dieses Artikels berechtigt den Kunden nicht, seine (Zahlungs-)Verpflichtungen gegenüber VTE auszusetzen und/oder einen Vergleich anzustreben.
10.11 Bei Nichtvorliegen einer rechtzeitigen Benachrichtigung im Sinne dieses Artikels erlischt das Recht des Kunden, sich auf einen Mangel zu berufen und VTE dafür haftbar zu machen.
10.12 VTE haftet in keinem Fall für Mängel an gelieferten Waren, wenn deren Montage nicht von oder im Auftrag von VTE durchgeführt wurde oder wenn die Ware in sonstiger Weise durch Dritte bearbeitet oder verarbeitet worden ist.
11 Garantie
11.1 VTE hat ihre Verpflichtungen vollständig erfüllt, wenn die gelieferte Ware den Anforderungen entspricht, die an eine handelsübliche Qualität der gelieferten Ware gestellt werden. Höhere Qualitätsanforderungen gelten nur, wenn dies im Vertrag schriftlich festgehalten wird.
11.2 Die unter 11.1 genannte Garantie unterliegt den in den Garantiebedingungen festgelegten Bedingungen und gilt für einen Zeitraum von 12 Monaten ab dem Datum der Lieferung und beinhaltet lediglich die Verpflichtung von VTE, fehlende Waren zu liefern, gelieferte Waren zu ersetzen und/oder zu reparieren oder gelieferte Waren zurückzunehmen, alles nach Ermessen von VTE.
11.3 Die Garantie gilt nicht, wenn:

  1. Mängel an den gelieferten Waren entstanden sind, weil der Kunde die Installations-, Betriebs-, Gebrauchs- und Wartungsanweisungen nicht (strikt) beachtet hat;
  2. Mängel dadurch entstanden sind, weil die Waren anormalen, unvorhersehbaren Umständen ausgesetzt wurden, oder als Folge einer anderweitig nachlässigen und/oder unsachgemäßen Behandlung der Produkte durch den Kunden;
  3. Mängel entstanden sind, die auf die übliche Abnutzung der Waren zurückzuführen sind;
  4. Mängel als Folge von Spannungsrisskorrosion entstanden sind oder vermutet werden;
  5. Mängel als Folge der Montage und/oder Installation der Ware durch den Kunden oder durch Dritte entstanden sind oder vermutet wurden;
  6. der Kunde ohne schriftliche Zustimmung von VTE Änderungen oder Reparaturen an den gelieferten Waren vorgenommen hat;
  7. Mängel als Folge der Anwendung von staatlichen Vorschriften in Bezug auf die Art oder Qualität der verwendeten Materialien entstanden sind ;
  8. Mängel durch die Verwendung von Produkten, Materialien, Waren, Arbeiten und/oder Konstruktionen, die auf Wunsch oder Anweisung des Kunden verwendet oder angewendet wurden, entstanden sind ;
  9. Mängel, die aufgrund von Fehlern in einem Entwurf, einer Zeichnung, einer Spezifikation oder einer Anweisung des Kunden entstanden sind.
  10. Mängel durch die Verwendung von Teilen Dritter entstanden sind;
  11. der Kunde, die in Artikel 10 (Beschwerden und Reklamationen) genannten Verpflichtungen nicht erfüllt hat;
  12. der Kunde gegenüber VTE in Verzug ist.
11.4 VTE übernimmt keine Garantie für die Funktion und/oder die Einsatzmöglichkeiten von Waren, die vom Kunden an Dritte (weiter-)geliefert wurden, oder für Waren, die vom Kunden bearbeitet und anschließend an Dritte (weiter-)geliefert wurden.
12 Höhere Gewalt
12.1 Wenn VTE aus Gründen, die ihr nicht zuzurechnen sind, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Stagnation des regulären Geschäftsgangs im Unternehmen des Kunden, den Vertrag nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllen kann, wird die Verpflichtung zur Vertragserfüllung ausgesetzt, bis VTE noch in der Lage ist, den Vertrag zu erfüllen, ohne dass der Kunde die Erfüllung und/oder Entschädigung verlangen kann.
12.2 Wenn die in 13.1 beschriebene Situation länger als drei Monate andauert, ist VTE berechtigt, den Vertrag aufzulösen, ohne dass der Kunde in diesem Fall Anspruch auf Schadensersatz hat.
12.3 In der in 13.2 genannten Situation hat der Kunde kein Recht, den Vertrag aufzulösen, es sei denn, er kann nachweisen, dass die Einhaltung für seinen Geschäftsbetrieb unerlässlich ist. In diesem Fall muss die Auflösung schriftlich und spätestens innerhalb von fünf Tagen nach Ablauf der dreimonatigen Frist erfolgen.
13 Haftung VTE
13.1 Wenn VTE unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, des Vertrags und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber dem Kunden haftbar sein sollte, ist diese Haftung auf den Rechnungswert der Waren und/oder Arbeiten beschränkt, die den Schaden verursacht haben, maximal in Höhe des Betrags, der im jeweiligen Fall vom Haftpflichtversicherer der VTE ausgezahlt oder erstattet wird.
13.2 VTE haftet nicht für direkte und/oder indirekte Folgeschäden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Schäden infolge von Betriebsunterbrechung und Produktionsausfall.
13.3 Der Kunde stellt VTE von allen Ansprüchen Dritter frei, die sich aus den von VTE durchgeführten Arbeiten ergeben.
14 Verwirkungsklausel
14.1 Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 6:89 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs und unbeschadet der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen verfallen Ansprüche des Kunden aus dem Vertrag, wenn diese nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntwerden der Tatsachen, die dem Anspruch zugrunde liegen, geltend gemacht werden, wenn diese bekannt waren oder vernünftigerweise hätten bekannt sein können, ist dieser Anspruch beim zuständigen Gericht anhängig.
15 Beendigung des Vertrages
15.1 Wenn der Kunde:

  1. seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommt;
  2. einen Antrag auf (vorläufige) Zahlungsaussetzung stellt;
  3. für bankrott erklärt wird;
  4. (bei einer natürlichen Person) zur gesetzlichen Umschuldung für natürliche Personen zugelassen ist;
  5. sein Unternehmen ganz oder teilweise auflöst oder an Dritte überträgt;
  6. die Kontrolle über sein gesamtes oder einen Teil seines Vermögens durch Beschlagnahme verliert

ist VTE berechtigt, den Vertrag auszusetzen oder ganz oder teilweise ohne vorherige Inverzugsetzung aufzulösen, unbeschadet des Rechts von VTE, (stattdessen) Erfüllung und/oder Schadensersatz zu verlangen. VTE ist aufgrund dieser Aussetzung oder Auflösung des Vertrags niemals zu einer Entschädigung verpflichtet.

15.2 Von VTE für die Kündigung oder Auflösung des Vertrags in Rechnung gestellte Beträge bleiben vollständig fällig und werden zum Zeitpunkt der Kündigung oder Auflösung sofort fällig und zahlbar.
16 Vereinbarung über das Rückgaberecht
16.1 Hat der Kunde mit VTE einen Vertrag mit Rückgaberecht abgeschlossen, weil der Kunde einen Artikel respektive eine Artikelgruppe in sein Sortiment aufnimmt, hat der Kunde das Recht, die Artikel innerhalb der vereinbarten Testperiode zurückzugeben, sofern sich diese Artikel in unbeschädigter Verpackung befinden und die Waren selbst unbeschädigt und vollständig sind. VTE akzeptiert die Rücksendung nur, wenn die Rückgabe schriftlich über ein RMA-Formular gemeldet wurde, die Rücksendung von einem befugten Mitarbeiter von VTE genehmigt wurde und frachtfrei an VTE geliefert wird. Die gelieferte Ware wird mit dem Betrag gutgeschrieben, für den sie verkauft wurde, wovon 25 % des Verkaufspreises als Rücksendekosten abgezogen werden.
17 Bereitstellung von Informationen für Kunden
17.1 Der Kunde ist verpflichtet, VTE alle für die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten erforderlichen Informationen und Unterlagen (alles im Ermessen von VTE) rechtzeitig, in der Form und Art und Weise zur Verfügung zu stellen, die VTE dem Kunden mitgeteilt hat.
17.2 VTE hat das Recht, die Ausführung des Vertrags auszusetzen, bis der Kunde die in Artikel 17.1 genannte Verpflichtung erfüllt hat.
17.3 Der Kunde ist verantwortlich für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen und Unterlagen, die er VTE zur Verfügung stellt.
17.4 Der Kunde stellt VTE von Ansprüchen Dritter frei, die sich aus unrichtigen oder unvollständigen Informationen im Sinne dieses Artikels ergeben.
18 Arbeitsausführung
18.1 VTE bestimmt die Art und Weise der Ausführung der Arbeiten.
18.2 VTE führt die Arbeiten nach bestem Wissen und Gewissen nach den geltenden Regeln von Wissenschaft und Technik und unter Beachtung bestehender Gesetze und Vorschriften aus.
18.3 VTE hat das Recht, die Arbeiten durch Dritte ausführen zu lassen.
18.4 Wenn dem Kunden die Eigenschaften eines Stoffes oder Gegenstandes, der VTE im Rahmen der Ausführung der Arbeiten zur Verfügung gestellt wird oder Gegenstand des Vertrages ist und der eine Gefahr für die an der Ausführung der Arbeiten beteiligten Mitarbeiter von VTE oder die von VTE eingestellten Hilfspersonen darstellen kann, bekannt sind oder bekannt sein müssten, ist der Kunde verpflichtet, VTE über diese Eigenschaften zu informieren und, wenn möglich, die Gefahr des Stoffes oder Gegenstandes auf der Verpackung anzugeben.</td >
18.5 Der Kunde ist verantwortlich für die Einholung von Genehmigungen, die von der Regierung oder anderen Behörden im Kontext der Durchführung der Arbeiten benötigt werden.
18.6 Etwaige Annullierungen von Arbeiten oder Änderungen bzgl. der Arbeiten müssen VTE vom Kunden schriftlich (einschließlich auf elektronischem Wege) 5 Werktage vor Beginn der Arbeiten mitgeteilt werden, andernfalls werden dem Kunden die geplanten Arbeiten in Rechnung gestellt.
18.7 Der Kunde stellt das Vorhandensein aller Geräte und/oder Einrichtungen, die für die Aufstellung der zu montierenden Waren und/oder das ordnungsgemäße Funktionieren der Waren in montiertem Zustand erforderlich sind, sicher.
18.8 Der Kunde garantiert, dass:

  1. die Mitarbeiter von VTE und die von VTE beauftragten Hilfspersonen ihre Arbeiten vor Ort während der normalen Arbeitszeit und auch außerhalb der normalen Arbeitszeit ausführen können, wenn VTE es zum Zeitpunkt des Beginns und/oder des Endes der Arbeiten für erforderlich hält, Arbeiten außerhalb der normalen Arbeitszeit anzuberaumen und dies dem Kunden unter Einhaltung einer angemessenen Frist mitgeteilt wurde;
  2. die Mitarbeiter von VTE und die von VTE beauftragten Hilfspersonen Zugang haben zu angemessenen Wohnungen und/oder Einrichtungen, die gesetzlich und behördlich vorgeschrieben sind;
  3. die Zufahrtswege zum Ort, an dem die Arbeiten ausgeführt werden sollen, für den Transport geeignet sind;
  4. der Ort, an dem die Arbeiten ausgeführt werden müssen, für Lagerung und Montage geeignet ist;
  5. an dem Ort, an dem die Arbeiten ausgeführt werden sollen, genügend abschließbare Lagerplätze für Materialien, Werkzeuge und andere Gegenstände vorhanden sind;
  6. die erforderlichen Hilfswerkzeuge, Hilfs- und Betriebsstoffe am Ort der auszuführenden Arbeiten rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung stehen;
  7. alle notwendigen Sicherheits- und sonstigen Vorkehrungen unter Beachtung der Gesetze und Vorschriften für die Ausführung der Arbeiten getroffen wurden und umgesetzt werden;
  8. die gelieferte Ware zu Beginn und während der Arbeiten am richtigen Ort ist;
  9. sanitäre Einrichtungen zur Verfügung stehen, die VTE-Mitarbeiter und von VTE beauftragte Hilfspersonen während der Arbeitszeit nutzen können;
  10. die behördlich angeordneten Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 eingehalten werden.
19 Geistige Eigentumsrechte
19.1 Alle geistigen Eigentumsrechte, zu denen in jedem Fall Urheberrechte, Markenrechte, Patentrechte, Handelsnamensrechte, Datenbankrechte und Know-how und die damit verbundenen Materialien, wie Analysen, Berichte, Entwürfe, Referenzen, Skizzen, Zeichnungen, Dokumentationen, Vorschriften, Arbeitsweise, Benutzerhandbücher usw. sowie Vorbereitungsmaterial zählen, sind ausschließliches Eigentum von VTE. Dies gilt auch für Gegenstände, die aufgrund eines Vertrags (Auftrags) für den Kunden entwickelt oder bereitgestellt werden.
19.2 Dem Kunden ist es nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von VTE gestattet, die in Artikel 19.1 genannten Gegenstände des geistigen Eigentums zu verwenden.
19.3 Die von VTE, sei es in Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber oder auf Kosten des Auftraggebers, hergestellten Zeichnungen, Druckplatten, Werkzeuge und Gegenstände dürfen ohne schriftliche Zustimmung von VTE weder vervielfältigt noch an Dritte demonstriert oder weitergegeben werden.
19.4 Dem Kunden ist es nicht gestattet, Hinweise auf gewerbliche Schutzrechte von den Waren der VTE zu entfernen oder zu verändern. Der Kunde garantiert, dass er nichts tun oder unterlassen wird, was die geistigen Eigentumsrechte von VTE verletzt, diese Rechte ungültig macht und/oder das Eigentum an diesen geistigen Eigentumsrechten gefährdet.
19.5 Der Kunde stellt VTE von Ansprüchen Dritter aufgrund von gewerblichen Schutzrechten oder diesen gleichzusetzenden Schutzrechten in Bezug auf die Lieferung von Waren frei, die von VTE auf Wunsch des Kunden und/oder nach Anweisung des Kunden hergestellt wurden.
19.6 Zeichnungen, Druckplatten, Matrizen, Werkzeuge etc. bleiben Eigentum von VTE, auch wenn für deren Herstellung dem Kunden Kosten in Rechnung gestellt wurden.
20 Schlussbestimmungen
20.1 Alle Verträge zwischen VTE und dem Kunden unterliegen niederländischem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (Convention On International Sale of Goods 1980), auch Wiener Kaufrecht genannt.
20.2 Alle Streitigkeiten, die sich aus den zwischen VTE und dem Besteller geschlossenen Verträgen ergeben, werden dem Zivilgericht des Bezirksgerichts Gelderland in Arnhem vorgelegt, unbeschadet des Rechts von VTE, sich an ein anderes, gesetzlich zuständiges Gericht zu wenden.
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